Pensionskasse der Genossenschaftsorganisation VVaG

Pensionskasse der Genossenschaftsorganisation VVaG

Hinweise zur jährlichen Leistungsmitteilung 2024

Hinweise zur jährlichen Leistungsmitteilung nach § 22 Nr. 5 Satz 7 Einkommensteuergesetz (EStG)

Sie erhalten von der Pensionskasse eine Rentenleistung. Hierbei handelt es sich steuerrechtlich um Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die grundsätzlich der Versteuerung unterliegen. Die Pensionskasse der Genossenschaftsorganisation VVaG informiert Sie deshalb nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres gemäß § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG, auf dem von den Steuerbehörden nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, über Ihre bezogenen Renten.

Die Leistungsmitteilung für das vorangegangene Kalenderjahr wurde elektronisch an die Zentrale Stelle für Altersvorsorgevermögen (ZfA) der Deutschen Rentenversicherung Bund fristgerecht im Februar von uns übermittelt. Hierzu sind alle nach § 22a EStG Versorgungsträger gesetzlich verpflichtet

1. Wozu wird die Leistungsmitteilung benötigt?

Die Leistungsmitteilung dient als Ausfüllhilfe für Ihre Einkommenssteuererklärung (Anlage R), falls Sie zur Abgabe dieser verpflichtet sind.

Eine Leistungsmitteilung in elektronischer Form erhalten von uns grundsätzlich alle Personen, die eine Rente der Pensionskasse beziehen. Diese liegt in Ihrem persönlichen Serviceportal unter www.pkgeno.de zum Download bereit.

Postalisch versendete Leistungsmitteilung erhalten Rentnerinnen und Rentner mit:

  • Rentenbeginn im Mitteilungsjahr
  • Wohnsitz im Ausland
  • Änderungen der Jahresrentenanwartschaft 
  • berichtigten Meldungen
  • Übergang von Berufsunfähigkeitsrente nach Altersrente

Die in der Leistungsmitteilung ggf. ausgewiesenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind weiterhin in der Anlage Vorsorgeaufwand einzutragen.

2. Wonach richtet sich die Besteuerung der Betriebsrente?

Die Besteuerung der Rentenleistungen richtet sich danach, wie die Aufwendungen für die Betriebsrente, also die Beiträge und Umlagen, in der Anwartschaftsphase steuerlich behandelt wurden. 

Grundsätzlich gilt: Waren Beiträge und Umlagen in der Anwartschaftsphase steuerfrei, sind die daraus resultierenden Rentenleistungen voll steuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EstG- nachgelagerte Versteuerung). Wurden Umlagen und Beiträge dagegen versteuert (individuell vom Beschäftigten oder pauschal vom Arbeitgeber), sind die daraus resultierenden Rentenleistungen nur mit einem geringen Wert - im sogenannten Ertragsanteil - steuerpflichtig (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchstabe bb EStG).

3. Verpflichtet die Leistungsmitteilung zur Abgabe einer Steuererklärung?

Wenn Sie eine Leistungsmitteilung der Pensionskasse erhalten, bedeutet das nicht gleich, dass Sie dadurch verpflichtet sind (jährliche Steuerfreigrenze), eine Steuererklärung abzugeben. Sollten Sie keine Steuererklärung abgeben, ist die Leistungsmitteilung für Ihre Unterlagen bestimmt. Sie kann bei Bedarf zu anderen Zwecken als Leistungsnachweis verwendet werden (z. B. für einen Antrag auf Erteilung einer Nichtveranlagungsbescheinigung beim Finanzamt).

Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung hängt von einer Reihe anderer Faktoren ab, wie beispielsweise von der Art und Höhe Ihrer gesamten Einkünfte. Hierzu kann Ihnen die Pensionskasse leider keine Auskunft geben. Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall wegen der konkreten Auswirkungen auf Ihre persönliche Steuersituation z.B. an einen Steuerberater oder an Ihr zuständiges Finanzamt. Dort erhalten Sie auch allgemeine Auskünfte zur Besteuerung von Rentenleistungen.

Wenn Sie Fragen zum Ausfüllen Ihrer Einkommenssteuererklärung haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder an das für Sie zuständige Finanzamt. Hierüber kann Ihnen die Pensionskasse leider keine Auskünfte erteilen. Sollten Sie noch weitere Fragen haben oder neue Zugangsdaten benötigen, bitten wir Sie, uns eine E-Mail an leistungsmitteilung@pkgeno.de zu senden.

Ihr Experte in diesem Beitrag:

Laura Späth

Eine studierte Managerin mit Bachelorabschluss aus Rosenheim. Sie ist eine ausgewiesene Expertin im Bereich Risikomanagement und hat sich außerdem über Jahre der Beratung bei den Mitgliedern der Kasse den Ruf eines sehr geschätzten Consultants für betriebliche Altersversorgung erworben. Laura Späth ist seit 2023 Mitglied der erweiterten Geschäftsführung der PKGeno.

Laura Späth
Eine studierte Managerin mit Bachelorabschluss aus Rosenheim. Sie ist eine ausgewiesene Expertin im Bereich Risikomanagement und hat sich außerdem über Jahre der Beratung bei den Mitgliedern der Kasse den Ruf eines sehr geschätzten Consultants für betriebliche Altersversorgung erworben. Laura Späth ist seit 2023 Mitglied der erweiterten Geschäftsführung der PKGeno.
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